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   VGH Bayern, 12.03.1999 - 2 ZB 98.3014   

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VGH Bayern, 12.03.1999 - 2 ZB 98.3014 (https://dejure.org/1999,17968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.03.1999 - 2 ZB 98.3014 (https://dejure.org/1999,17968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. März 1999 - 2 ZB 98.3014 (https://dejure.org/1999,17968)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Windkraftanlagen; Widerspruch benachbarter Grundstückseigentümer ; Auslösen von Abstandspflichten durch Anlagen; Einhalten eines Grenzabstandes; Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung wegen Fehlens einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 2000, 630
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Windkraftanlage; Abstandsflächen;

    Der Umstand, dass die Windkraftanlage vorliegend nicht in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung, sondern von einer solchen Bebauung deutlich abgesetzt geplant ist, ist für die Frage, ob eine Anlage Abstandsflächenpflichten auslöst, unerheblich (vgl. BayVGH vom 12.3.1999 BayVBl 2000, 630).

    Ein H beträgt somit vorliegend 149, 38 m (vgl. auch OVG MV vom 20.6.2006 BRS 70 Nr. 106 [2006]; SächsOVG vom 16.9.2003 SächsVBl 2004, 106; OVG NRW vom 29.8.1997 a.a.O.; Rauscher in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 263 zu Art. 6; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, RdNr. 32 zu Art. 6; offen gelassen in BayVGH vom 23.8.2007 Az. 25 B 04.506 und vom 12.3.1999 a.a.O.).

    Insgesamt vermögen nur objektive Gründe und nicht etwa subjektive Gesichtspunkte, die speziell den Bauherrn betreffen, eine Abweichung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 12.3.1999 a.a.O.).

    Es hat auch gesehen, dass vorliegend die Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht von vornherein ausscheidet, obwohl das nachbarliche Grundstück ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird (vgl. BayVGH vom 12.3.1999 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Betrieb im

    In folgenden Fällen wurde bisher eine Abwägungsrelevanz (objektiv-rechtlicher) öffentlicher Belange bei der Erteilung einer Abweichung bejaht: BayVGH vom 12.3.1999 BayVBl 2000, 630 (Naturschutz), vom 2.5.2002 Az. 2 B 99.2590 (Gestaltung) und vom 16.7.2007 NVwZ-RR 2008, 84 (Denkmalschutz).

    Maßgeblich ist bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Auswirkung der Verschattung auf den landwirtschaftlichen Ertrag bzw. die Grundstücksnutzung und nicht in erster Linie die Zeitdauer der Verschattung, die je nach Jahres- und Tageszeit völlig unterschiedliche Auswirkungen haben kann (vgl. BayVGH vom 29.8.1995 Az. 22 CS 95.2544, vom 12.3.1999 Az. 2 ZB 98.3014).

  • VGH Bayern, 23.08.2007 - 25 B 04.506

    Abstandsfläche

    Die Nabenhöhe der Anlage beträgt 150 m, der Rotordurchmesser 70, 5 m; insgesamt hat die Anlage damit eine Höhe von 185, 25 m. Da von Anlagen dieser Dimension gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, gelten gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO 1998 die Abstandsflächenvorschriften sinngemäß (BayVGH vom 12.3.1999 BayVBl. 2000, 630 m.w.N.; vgl. auch OVG MV vom 20.6.2006 NordÖR 2007, 78 und vom 30.5.2000 NVwZ 2001, 454; NdsOVG vom 13.8.2001 NVwZ-RR 2002, 334; OVG NRW vom 29.8.1997 NVwZ 1998, 978; SächsOVG vom 16.9.2003 SächsVBl 2004, 106).

    Ob für die Berechnung der maßgeblichen Wandhöhe H (Art. 6 Abs. 3 Satz 6 BayBO 1998) bei Windkraftanlagen vom Abstand der Geländeoberfläche bis zur Höhe der Achse des Rotors oder bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche (Gesamthöhe) auszugehen ist (so OVG MV vom 20.6.2006 a.a.O. und vom 30.5.2000 a.a.O.; NdsOVG vom 13.8.2001 a.a.O.; OVG NRW vom 29.8.1997 a.a.O.; SächsOVG vom 16.9.2003 a.a.O.; offen gelassen BayVGH vom 12.3.1999 a.a.O.) muss hier nicht entschieden werden.

  • VGH Bayern, 09.02.2015 - 15 ZB 12.1152

    Nachbarklage; Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen; Verletzung

    (1) In mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs finden sich allerdings Hinweise darauf, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall neben den von der Bayerischen Bauordnung geregelten auch weitere objektive öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen sein können (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21: Brandschutz; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 4, 7: Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen des Prüfprogramms für die Baugenehmigung, deshalb im dort entschiedenen Fall keine Brandschutzvorschriften; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530 = juris Rn. 43, 44: Abwägungsrelevanz nur, soweit durch die Erteilung der Abweichung der jeweilige (erg.: fremde) Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft wird; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris LS 1 und Rn. 17, 24: Zu einer fehlerfreien Ermessensausübung gehört auch, dass von der Abweichung berührte, nicht nachbarschützende öffentliche Belange (dort: Denkmalschutz) zutreffend gewürdigt werden; U.v. 2.5.2002 - 2 B 99.2590 - juris Rn. 20: Bei der Ermessensausübung durfte darauf abgestellt werden, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gestalterisch problematisch war; B.v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 - BayVBl 2000, 630 = juris Rn. 8: Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Ertragsentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturen, Gefahr des Eisabwurfs auf nahe vorbeiführende öffentliche Wege, aus naturschutzfachlicher Sicht erheblich bedenklichere Einstufung des vorgesehenen Standorts im Vergleich zu einem raumordnerisch positiv abgeschlossenen ursprünglichen Standort).
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2014 - 12 ME 227/13

    Ausübung rechtmäßigen Ermessens bei der Abweichung von Grenzabstandsregelungen

    Dass in aller Regel Windenergieanlagen im Außenbereich (vgl. dazu auch etwa BayVGH, Beschl. v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 -, BayVBl 2000, 630 u. Beschl. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 -, BayVBl 2010, 109, juris Rdn. 32; Thür.OVG, Beschl. v. 24.2.2011 - 1 EO 119/11 -, ThürVBl 2011, 243, juris Rdn. 32; SächsOVG, Urt. v. 16.9.2003 - 1 B 226/99 -, SächsVBl 2004, 106, juris Rdn. 38; Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 5 Rdn. 35) errichtet werden und es bei diesen nicht darum gehen wird, die Ausleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht im fensternahen Bereich zu gewährleisten, rechtfertigt nicht die Annahme, Windenergieanlagen würden dem Schutzzweck der Abstandsvorschriften nicht unterfallen.
  • VG Regensburg, 04.12.2008 - RO 7 K 08.998

    Windkraftanlage Neumarkt-Plechenhofen

    Die Tatsache, dass die Windkraftanlage nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnbebauung errichtet wird - in diesem Fall wird ein unbefangener Betrachter eher die optische Beengung bejahen als im Außenbereich abseits von Wohnbebauung -, sondern im Außenbereich, ist bei der Frage, ob eine Anlage Abstandsflächenpflichten auslöst, unerheblich (vgl. BayVGH vom 12.3.1999 Az: 2 ZB 98.3014).

    Die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften setzt voraus, dass Gründe vorliegen, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die insbesondere die Einbuße an Belichtung, Belüftung und Freiflächen im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH vom 12.3.1999 Az. 2 ZB 98.3014 und vom 16.7.2007 Az. 1 CS 07.1340).

  • VGH Bayern, 05.04.2012 - 15 CS 11.2628

    Antrag des beigeladenen Bauherrn auf Abänderung eines Eilbeschlusses

    Wie schon ausgeführt wurde, können solche subjektiven Gesichtspunkte für die Erteilung einer Abweichung keine Berücksichtigung finden (vgl. auch BayVGH vom 12.3.1999 Az. 2 ZB 98.3014 BayVBl 2000, 630/631).
  • VG München, 31.01.2008 - M 11 K 07.3859

    Mobilfunkmast (35 m); Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung (Höhe);

    Das ist hier nicht der Fall, da der Mast am Boden unter 1, 50 m und an seinem oberen Ende unter 0, 75 m breit ist (vgl. zu dieser Frage BayVGH vom 10.5.1993, a.a.O.; vom 12.3.1999, Az.: 2 ZB 98.3014; vom 15.12.1992, Az.: 14 CS 92.3208 und vom 10.5.1993, Az.: 26 CS 92.1538).
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